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Nach § 5 Abs. 4 SächsLPlG sind für den Abbau von Braunkohle entsprechende Teilregionalpläne zu erstellen. Um einen sicheren, geordneten und raumverträglichen Abbau zu gewährleisten, umfassen Braunkohlenpläne Festlegungen zu

  • den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächenund deren Sicherheitslinien,
  • den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
  • den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern, Leitungen aller Art vorzunehmen sind,
  • den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen und
  • den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sowie zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.

Diese Festlegungen bilden die raumordnerischen Vorgaben für nachgelagerte bergrechtliche Betriebspläne, kommunale Bauleitpläne sowie wasser- und straßenrechtliche Planfeststellungen. Maßnahmen zur Umsetzung von Zielen zum Schutz von immissionsempfindlichen Siedlungsbereichen oder zum Ausgleich von sümpfungsbedingten Grundwasserdefiziten werden im Rahmen von Sonderbetriebsplänen auf Anordnung des Sächsischen Oberbergamtes bestimmt. Die Konkretisierung der Bergbaufolgelandschaft erfolgt im Rahmen von Abschlussbetriebsplänen.