Nach § 5 Abs. 4 SächsLPlG sind für den Abbau von Braunkohle entsprechende Teilregionalpläne zu erstellen. Um einen sicheren, geordneten und raumverträglichen Abbau zu gewährleisten, umfassen Braunkohlenpläne Festlegungen zu
Diese Festlegungen bilden die raumordnerischen Vorgaben für nachgelagerte bergrechtliche Betriebspläne, kommunale Bauleitpläne sowie wasser- und straßenrechtliche Planfeststellungen. Maßnahmen zur Umsetzung von Zielen zum Schutz von immissionsempfindlichen Siedlungsbereichen oder zum Ausgleich von sümpfungsbedingten Grundwasserdefiziten werden im Rahmen von Sonderbetriebsplänen auf Anordnung des Sächsischen Oberbergamtes bestimmt. Die Konkretisierung der Bergbaufolgelandschaft erfolgt im Rahmen von Abschlussbetriebsplänen.
Herr Dr. Koch
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