Nach § 4 Abs. 5 S. 3 SächsLPlG sind die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbauunternehmen mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen. Daraus resultiert eine Beachtenspflicht bei der bergbehördlichen Zulassung nach § 48 Abs. 2 BBergG. Weiterhin sind auch die Kommunen und andere öffentliche Aufgabenträger im Zuge der Bauleit- und Fachplanung an die Ziele des Braunkohlenplans gebunden (Anpassungspflicht).
Herr Dr. Koch
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