Mit seiner jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung hat das OVG Bautzen den Normenkontrollantrag eines brandenburgischen Windenergieunternehmens zurückgewiesen. Der Antrag richtete sich gegen den Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien aus dem Jahr 2002 einschließlich seiner Teilfortschreibung Windenergie 2005. Die mündliche Verhandlung fand am 24. Oktober 2006 statt.
Damit besteht jetzt endgültige Rechtssicherheit nicht nur für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien, sondern auch für die Kommunen und Genehmigungsbehörden in der Region. Die Errichtung weiterer Windkraftanlagen ist im Regelfall nur noch dort möglich, wo es der Regionalplan vorsieht. Zahlreiche, noch laufende Klagen gegen die Landkreisverwaltungen der Region, welche in den letzten Jahren Baugenehmigungsanträge abgelehnt hatten, dürften ebenfalls abgewiesen werden.
Während der Regionale Planungsverband mit dem Regionalplan 2002 eine abschließende Standortsteuerung für große Windkraftanlagen innerhalb des Oberlausitzer Gefildes vornahm, erkannte er anschließend, dass auf Grund der technischen Entwicklung der Windkraftanlagen und der geänderten Einspeisevergütungen für Windstrom ein dringender Steuerungsbedarf für die gesamte Region Oberlausitz-Niederschlesien bestand, um eine flächendeckende Überprägung der Kulturlandschaft durch Windkraftanlagen zu verhindern. In der Teilfortschreibung wurden nach umfangreichen Beteiligungsverfahren 22 Gebiete für die Windkraftnutzung auf einer Gesamtfläche von ca. 1.050 ha ausgewiesen. Dem Windenergieunternehmen und dem sie vertretenden Rechtsanwalt, welcher gleichzeitig Vorsitzender des Landesverbandes Sachsen des Bundesverbandes Windenergie ist, war dies zu wenig.
Die von beiden geltend gemachte „Verhinderungsplanung“ und das Fehlen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes wurden durch das OVG Bautzen jedoch zurückgewiesen. In seiner Urteilsbegründung verweist das OVG darauf, dass sowohl beim Regionalplan 2002 als auch bei seiner Teilfortschreibung eine gerichtlich nicht zu beanstandende Abwägung erfolgt ist. Die vom Regionalen Planungsverband verwendeten Kriterien und Tabubereiche, in denen keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen sowie die Auswahl der geeigneten Standorte wurden in vollem Umfang bestätigt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Urteil vom 25.10.2006, AZ. 1 D 3/03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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