Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien über die Verbandssatzung
Vom 6. Dezember 2010
Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174) in ihrer 67. Sitzung am 12. November 2010 in Görlitz nachfolgende Verbandssatzung beschlossen.
Die Verbandssatzung wurde mit Bescheid vom 25. November 2010 durch das Sächsische Staatsministerium des Innern gemäß § 9 Abs. 3 SächsLPlG genehmigt.
Bautzen, den 6. Dezember 2010
Regionaler PlanungsverbandOberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Hinweis: Den Text der Verbandssatzung finden Sie hier.
Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien zur Auslegung der Jahresrechnung 2009
Vom 3. Dezember 2010
Mit Beschluss 610 der 67. Verbandsversammlung am 12. November 2010 wurde nach Durchführung der örtlichen Prüfung die Jahresrechnung 2009 des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien festgestellt. Gemäß § 88 b Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (GVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), ist der Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung ortsüblich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist die Jahresrechnung an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Die Jahresrechnung 2009 des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnung 2009 in dem Zeitraum
vom 3. bis einschließlich 11. Januar 2011
zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich ausliegt und in den Behörden
kostenlos eingesehen werden kann.
Bautzen, den 3. Dezember 2010
Regionaler Planungsverband
Oberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien zur Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung 2011
Vom 12. November 2010
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2011 einschließlich Haushaltsplan wird gemäß § 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (GVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174) in dem Zeitraum vom
26. November bis einschließlich 6. Dezember 2010
an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt und kann in den Behörden
eingesehen werden.
Bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung können Einwendungen erhoben werden. Diese sind bis zum 15. Dezember 2010 an den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien, Käthe-Kollwitz-Straße 17, Haus 3, 02625 Bautzen, zu richten. Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt die Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung.
Bautzen, den 12. November 2010
Regionaler Planungsverband
Oberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Öffentliche Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien zur Haushaltssatzung 2010
vom 1. Juni 2010
Der Haushaltsplan 2010 wird mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 gemäß § 76 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138) geändert worden ist, in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 101, 111) geändert worden ist, in dem Zeitraum vom 18. Juni 2010 bis einschließlich 28. Juni 2010 in den Behörden
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Die nachstehende Haushaltssatzung 2010 hat gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO dem Sächsische Staatsministerium des Innern als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegen.
Bautzen, den 1. Juni 2010
Regionaler Planungsverband
Oberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Haushaltssatzung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 101, 111) geändert worden ist, und in Verbindung mit dem § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien am 29. April 2010 für das Haushaltsjahr 2010 unter Beachtung der Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (SächsKomHVO-Doppik) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem
im Finanzhaushalt mit dem
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Verbandsumlage nach § 18 Abs. 2 und 3 der Verbandssatzung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 6 SächsLPlG beträgt im Haushaltsjahr 2010 ... 0,00 €
davon im Verwaltungshaushalt ... 0,00 €
davon im Vermögenshaushalt ... 0,00 €
Bautzen, den 31. Mai 2010
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien über die Erteilung der Genehmigung zur Fortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien bzgl. des Vorranggebiets Erholung E 12 (Berzdorfer See)
Vom 4. Mai 2010
Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22. April 2010 (Aktenzeichen: 41-2423.23/2) wurde die von der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien in der 64. Sitzung am 16. Dezember 2009 beschlossene Satzung über die Fortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien bzgl. des Vorranggebiets Erholung E 12 (Berzdorfer See) gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) geändert worden ist, mit einer Maßgabe genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung nach § 7 Abs. 2 SächsLPlG wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 4 SächsLPlG wird öffentlich bekannt gemacht, dass je eine Ausfertigung der Satzung über die Fortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien bzgl. des Vorranggebiets Erholung E 12 (Berzdorfer See) in den folgenden Behörden
Die Fortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien bzgl. des Vorranggebiets Erholung E 12 (Berzdorfer See) kann zusätzlich im Internet unter www.rpv-oberlausitz-niederschlesien.de eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die gedruckte und zur Einsicht bereit gehaltene Fassung verbindlich ist. Die Internet-Fassung dient lediglich als zusätzliches Informationsangebot.
Die Satzung über die Fortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien bzgl. des Vorranggebiets Erholung E 12 (Berzdorfer See) tritt mit Bekanntmachung der Satzung zur Aufhebung des Braunkohlenplans als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Berzdorf in Kraft.
Abschließend wird gemäß § 8 Abs. 4 SächsLPlG auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 3 SächsLPlG für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen hingewiesen:
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines verbindlichen Raumordnungsplanes ist unbeachtlich, wenn 1. die Begründung des Raumordnungsplanes unvollständig ist außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 3, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen, 2. die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, 3. die Einstellung des Raumordnungsplanes in das Internet nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht oder fehlerhaft erfolgt, wenn die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 den Hinweis enthält, dass nur die ausgelegte Fassung verbindlich ist oder 4. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergeb-nis gewesen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über den Satzungsbeschluss nach § 7 Abs. 2, die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 oder die Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 verletzt worden ist.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, füh-ren nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplanes. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich oder nach Absatz 2 in einem ergänzenden Verfahren behoben worden ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 schriftlich gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Planungsträger geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen.
Bautzen, den 4. Mai 2010
Regionaler Planungsverband
Oberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien über die Erteilung der Genehmigung der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans für die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien
Vom 15. Januar 2010
Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Oktober 2009 (Aktenzeichen: 41-2423.13/6) wurde die von der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien in der 61. Sitzung am 9. April 2009 beschlossene Satzung über die Erste Gesamtfortschreibung des Regionalplans für die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) geändert worden ist, genehmigt.
Von der Genehmigung ausgenommen wurde die Festlegung des Vorranggebiets Erholung E 12 (Berzdorfer See) gemäß Kapitel 7 i. V. m. der Raumnutzungskarte, soweit sich das Vorranggebiet auf die Fläche des Vorbehaltsgebiets Erholung des Ziels 27 i. V. m. Karte 3 des Braunkohlenplans als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Berzdorf vom 19. September 1996 erstreckt.
Die Erteilung der Genehmigung nach § 7 Abs. 2 SächsLPlG wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichfalls wird die Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsLPlG (Zusammenfassende Erklärung zur Umweltprüfung), die ein Bestandteil der Umweltprüfung ist, bekannt gegeben. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 4 SächsLPlG wird öffentlich bekannt gemacht, dass je eine Ausfertigung der Satzung über die Erste Gesamtfortschreibung des Regionalplans für die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien einschließlich des Raumordnungsplans und der Zusammenfassenden Erklärung zur Umweltprüfung in den folgenden Behörden
zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten bereitgehalten wird. Das Planwerk, der Umweltbericht und die Zusammenfassende Erklärung zur Umweltprüfung kann zusätzlich im Internet unter http://www.rpv-oberlausitz-niederschlesien.de eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die gedruckte und zur Einsicht bereit gehaltene Fas-sung verbindlich ist. Die Internet-Fassung dient lediglich als zusätzliches Informationsangebot.
Die Satzung über die Erste Gesamtfortschreibung des Regionalplans für die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien tritt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 SächsLPlG mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Abschließend wird gemäß § 8 Abs. 4 SächsLPlG auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 3 SächsLPlG für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen hingewiesen:
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines verbindlichen Raumordnungsplanes ist unbeachtlich, wenn 1. die Begründung des Raumordnungsplanes unvollständig ist außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 3, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen, 2. die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, 3. die Einstellung des Raumordnungsplanes in das Internet nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht oder fehlerhaft erfolgt, wenn die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 den Hinweis enthält, dass nur die ausgelegte Fassung verbindlich ist oder 4. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über den Satzungsbeschluss nach § 7 Abs. 2, die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 oder die Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 verletzt worden ist.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplanes. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich oder nach Absatz 2 in einem ergänzenden Verfahren behoben worden ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 schriftlich gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Planungsträger geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen.
Bautzen, den 15. Januar 2010
Regionaler Planungsverband
Oberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien über die Erteilung der Genehmigung über die Aufhebung des Braunkohlenplanes als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Olbersdorf
Vom 15. Januar 2010
Mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Oktober 2006 (Aktenzeichen: 44-2423.90/9) wurde die von der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien in der 52. Sitzung am 16. Mai 2006 beschlossene Satzung über die Aufhebung des Braunkohlenplanes als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Olbersdorf gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) geändert worden ist, genehmigt.
Die Genehmigung ist mit der Auflage erteilt worden, dass die Bekanntmachung der Satzung mit der Bekanntmachung der Satzung zur Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien erfolgt.
Die Erteilung der Genehmigung nach § 7 Abs. 2 SächsLPlG wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsLPlG hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 4 SächsLPlG wird öffentlich bekannt gemacht, dass je eine Ausfertigung der Satzung über die Aufhebung des Braunkohlenplanes als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Olbersdorf sowie ein Exemplar des aufgehobenen Braunkohlenplanes in den folgenden Behörden
zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten bereitgehalten wird.
Die Satzung über die Aufhebung des Braunkohlenplanes als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Olbersdorf tritt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 SächsLPlG mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Abschließend wird gemäß § 8 Abs. 4 SächsLPlG auf die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 bis 3 SächsLPlG für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen hingewiesen:
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines verbindlichen Raumordnungsplanes ist unbeachtlich, wenn 1. die Begründung des Raumordnungsplanes unvollständig ist außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 3, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen, 2. die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, 3. die Einstellung des Raumordnungsplanes in das Internet nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht oder fehlerhaft erfolgt, wenn die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 den Hinweis enthält, dass nur die ausgelegte Fassung verbindlich ist oder 4. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über den Satzungsbeschluss nach § 7 Abs. 2, die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 oder die Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 verletzt worden ist.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplanes. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unbeachtlich oder nach Absatz 2 in einem ergänzenden Verfahren behoben worden ist, wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 4 schriftlich gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Planungsträger geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen.
Bautzen, den 15. Januar 2010
Regionaler Planungsverband
Oberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Verbandsvorsitzender
Frau Lehmann
Telefon: +49 (0) 3591 273 280
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