Rechtsgrundlagen

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von stimmberechtigten Verbandsräten des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien

vom 10. Januar 2002 (SächsABl. S. A 215), geändert durch Satzung vom 15. November 2004 (SächsABl. S. A 12), vom 8. Oktober 2009 (SächsABl. S. A 424) und vom 1. April 2010 (SächsABl. S. A 191)

Die im Internet veröffentlichte Fassung ist nicht rechtsverbindlich. Rechtsverbindlich ist der Abdruck der Satzung bzw. der Satzungsänderungen im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblatts.

§ 1 (Entschädigung nach Durchschnittssätzen)

(1) Ehrenamtliche Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis 6 Stunden 30,00 Euro, von mehr als 6 Stunden 35,00 Euro.

(3) Zur ehrenamtlichen Tätigkeit gehört auch die Teilnahme an Sitzungen, die notwendig sind, Sitzungen der Verbandsversammlung oder der Ausschüsse vorzubereiten.

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§ 2 (Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme)

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitaufwand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach der Sitzung stattfinden, werden in die Sitzungen eingerechnet.

(4) Für eine mehrmalige ehrenamtliche Tätigkeit am selben Tag wird nur eine Entschädigung entsprechend der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet.

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§ 3 (Aufwandsentschädigung)

(1) Der ehrenamtliche Verbandsvorsitzende erhält anstelle des Ersatzes seiner Auslagen und seines Verdienstausfalles eine Aufwandsentschädigung von 75,00 Euro monatlich.

(2) Die stellvertretenden Verbandsvorsitzenden erhalten anstelle des Ersatzes von Auslagen und Verdienstausfall eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro (1. Stellvertreter) bzw. 25,00 Euro (2. Stellvertreter) monatlich.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich gezahlt. Im Falle des Urlaubs oder der Erkrankung ist sie längstens 3 Monate weiterzuzahlen.

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§ 4 (Reisekostenvergütung)

Die Erstattung von Auslagen für Reisekosten umfasst die Fahrtkostenerstattung, die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie die Erstattung von Nebenkosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütungen der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) in der jeweils aktuellen Fassung.

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§ 5 (Geltendmachung der Ansprüche, Abrechnung)

(1) Der Anspruch auf Leistungen gemäß den §§ 1 und 4 erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der jeweiligen Sitzung bei der Verbandsverwaltung des Regionalen Planungsverbandes geltend gemacht wird.

(2) Die Abrechnung der Leistungen aus dieser Satzung erfolgt jeweils zum 20. Juni und zum 20. Dezember.

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§ 6 (In-Kraft-Treten)

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft. Die Satzung vom 14. Juni 1993 tritt außer Kraft.

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