Teilfortschreibung des Regionalplanes für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes”

Die Teilfortschreibung des Regionalplanes für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes” ist am 04.02.2010 (mit Eintritt der Verbindlichkeit der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien am 04.02.2010) außer Kraft getreten.

Inhaltsverzeichnis

  Satzung über die Feststellung der Teilfortschreibung des Regionalplanes für das Kapitel II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes"
  Teilfortschreibung des Regionalplans für das Kapitels II.4.4.7 "Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes"
Anlage 1 Berücksichtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310) geändert worden ist
Anlage 2 Karte "Teilfortschreibung des Regionalplanes für das Kapitel II.4.4.7 Bereiche zur Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes"